Gedenken an die Opfer der NS - Euthanasie
'Ein Mensch ist erst vergessen, wenn sein Name vergessen ist'

Wir wollen so vielen Opfern wie möglich ihre Identität wieder geben.


Die Überlebenden mussten nach dem Krieg die bittere Erfahrung machen, als Opfer des Nationalsozialismus offiziell nicht anerkannt zu werden. Zwangssterilisierte und "Euthanasie"-Geschädigte, die durch den nationalsozialistischen Massenmord an Kranken, Behinderten und sozial Stigmatisierten ihre nächsten Angehörigen verloren haben, gehörten lange zu den ausgegrenzten NS-Opfern und sind bis heute nicht den anerkannten NS-Verfolgten gleichgestellt. Sie tragen zudem schwer an dem Vorurteil, sie selbst oder ihre Familien seien "minderwertig" oder "lebensunwert" gewesen.

Im Bundesentschädigungsgesetz waren die „Euthanasie“-Opfer und Zwangssterilisierten nicht in die Gruppe der rassisch Verfolgten eingereiht worden. Erst 2007 erklärte der Bundestag, unter anderem auf Initiative von Gegen Vergessen  – Für Demokratie e.V., das Erbgesundheitsgesetz zu einem typischen NS-Unrechtsgesetz. Auswirkungen auf die Entschädigungsregelung für die „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten hatte diese Erklärung zunächst nicht.

Am 27. Januar 2011 fasste der Deutsche Bundestag eine Entschließung, nach der Opfer von Zwangsterilisation und „Euthanasie“ im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) auch in den Entschädi-gungsleistungen anderen Opfern des Nationalsozialismus gleichgestellt werden sollen. Nunmehr erhalten auch die rund 5.000 noch lebenden Zwangssterilisierten laufendende monatliche Leistungen in Höhe von 291 Euro. Von diesen Zahlungen können auch Personen, die durch einen glücklichen Zufall die „Euthanasie“-Tötungsanstalten überlebt haben profitieren. Allerdings sind hier nur einzelne wenige Überlebende bekannt. Keine laufenden Leistungen erhalten dagegen die Kinder der Ermordeten.

Die strafrechtliche Aufklärung gestaltete sich oft aus mehreren Gründen schwierig: Viele Personen, die der Mitwirkung am Patientenmord beschuldigt wurden, waren in mehreren Anstalten beschäftigt gewesen. Viele Tatverdächtige waren untergetaucht. In zahlreichen Fällen musste auch festgestellt werden, dass der Beschuldigte noch nicht oder nicht aus dem Krieg heimgekehrt war oder sich durch Suizid einer gerichtlichen Aburteilung entzogen hatte. Ein weiterer Faktor, der die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaften erschwerte, war die Tatsache, dass ein Teil der Akten, die die Verdächtigen belasteten, einerseits durch Kriegseinwirkung, andererseits durch bewusste Zerstörung vernichtet worden waren.

Die deutsche Justiz hat jedoch über vier Jahrzehnte bis in die jüngste Vergangenheit Strafverfahren gegen Personen geführt, die sich an den Euthanasie-Verbrechen im Nationalsozialismus beteiligt haben. Die meisten Prozesse jedoch fanden in der unmittelbaren Nachkriegszeit, in den Jahren von 1945 bis 1952 statt – im Westen wie im Osten.

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